Internet: www.der-reichskanzler.de Seit September 2006: www.deutsches-reich.com Amtliche Bekanntmachung Nr. 1 vom 17. Oktober 2001 Mit Änderung Nr. 1 vom 1. November 2001 «Berliner Personalausweise» (hinzugefügt) Die Liste der Kabinettsmitglieder wurde aktualisiert Die Kommissarische Reichsregierung beendet ihre Zurückhaltung im Internet, um irreführenden und fehlerhaften Darstellungen über ihre Angelegenheiten entgegenzuwirken. Der Unterzeichnende sieht sich veranlaßt, kraft seines Amtes und in Wahrung seines Amtsauftrages zugleich als Reichskanzler und Chef des Gesamtministeriums der Reichskanzlei die nachfolgende Darstellung und Dokumentation über die Kommissarische Reichsregierung und die damit zusammenhängenden Fragen zu veröffentlichen. Jede interessierte Person, welche die tatsächlichen Verhältnisse wahrnehmen will, möge diese Dokumentation zur Kenntnis nehmen und sie an solche Personen weitergeben, die ebenfalls Aufklärung in diesen Dingen wünschen. Ferner steht es jedem frei, sich durch Brief, Telefon oder Fax an den Amtssitz der Kommissarischen Reichsregierung zu wenden, um sich weiter zu informieren. Oktober 2001 Kommissarische Reichsregierung Der Reichskanzler Wolfgang Gerhard Günter Ebel Provisorischer Amtssitz: Königsweg 1 (nicht 4) 1000 Berlin-Zehlendorf 1 (14163 Berlin) Telefon: +49 (0) 30 802 91 66 Telefax: +49 (0) 30 802 91 66 Copyright © 2001 Kommissarische Reichsregierung Amtliche Erklärung zur gegenwärtigen Situation der Kommissarischen Reichsregierung Zur Person des Reichskanzlers Seit dem 01. Mai 1965 stehe ich, der Reichsbahnbeamte Wolfgang Gerhard Günter Ebel, zum Staate Deutsches Reich in einem öffentlich- rechtlichen Beamten- und Dienstrechtsverhältnis. Gemäß § 18 des in Berlin fortgeltenden Reichsbahngesetzes vom 04. Juli 1939 (RGBl I, S. 1208) bin ich damit Staatsbeamter des Deutschen Reiches auf Lebenszeit. Dies wurde durch einen unanfechtbaren Beschluß des Amtsgerichts Köln (AZ: 522 OWi 426/87) vom 19. Januar 1988 festgestellt. Die US-Militärregierung in Berlin informierte mich Anfang Februar 1985 über den Entschluß der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, daß sie mich als Beamten des Deutschen Reiches auf Lebenszeit nach dem geltenden Besatzungsrecht in Dienstpflicht nehme. Dies solle zur Wahrung, dem Schutz und Fortbestand des «Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin» geschehen. Den Status von Berlin betreffende Erläuterung Berlin als Ganzes stellt gemäß den Bestimmungen des 1. Londoner Protokolls vom 12. September 1944 («The Conferences of Malta and Yalta, Zones of Occupation and Administration of ‹Greater Berlin›», S. 111) auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Preuß. GS S. 123) in Verbindung mit dem Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Berlin vom 08. März 1938 (Amtsblatt f.d. Reichshauptstadt Berlin, S. 215) in den Grenzen von 1938 den bis zu einem Friedensvertrag der Siegermächte mit dem Staate Deutsches Reich fortbestehenden «Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin» dar. Daraus ergeben sich weitere Folgen (s.u.) Die Amtsträgerschaften Bereits im Dezember 1983 wurde ich von der US-Militärregierung mit Wirkung zum 08. Januar 1984 verpflichtet, als Reichsbahnbeamter (s.o.) das Amt eines «Generalbevollmächtigten der Deutschen Reichsbahn in Berlin (West)» wegen der geplanten Errichtung einer «Reichsbahndirektion Berlin (West)» auf eine gewisse Zeit wahrzunehmen. Diese Dienstverpflichtung ergab sich aus den Verhältnissen, die durch die Einstellung des S-Bahnbetriebs seitens der Reichsbahnverwaltung (Ost) eingetreten waren. Die Interessen der alliierten Besatzungsmächte in Berlin (West) setzten voraus, daß auch nach der geplanten Übergabe der Betriebspflicht für die S-Bahn in Berlin (West) an die Berliner Verkehrsbetriebe der Eigentümer der Reichsbahn, und damit der Staat Deutsches Reich in dieser Hinsicht handlungsfähig blieb. Dieser Staat war mit allen Vermögenswerten, zu denen auch die Reichsbahn gehört, von den Hauptsiegermacht USA 1944 beschlagnahmt worden (s.u.). Meine Dienstverpflichtung als «Generalbevollmächtigter der Deutschen Reichsbahn in Berlin (West)» dauerte vom 08. Januar 1984 00:00 Uhr MEZ bis zum 08. Mai 1985 12:00 MEZ. Mit Wirkung zum 08. Mai 1985 12:00 Uhr MEZ wurde mir durch den Vertreter der US-Militärregierung in Berlin die Anweisung erteilt, aufgrund der Entwicklung der oben genannten Vorgänge um die S-Bahn in Berlin (West) und der Deutschen Reichsbahn die Amtsträgerschaft des «fehlenden» Reichsverkehrsministers zu übernehmen. Diese Anweisung erfolge auf Veranlassung des US-Hochkommissars in Deutschland mit Sitz in Bad Godesberg, Mr. Richard Burt, und beruhe rechtlich auf der Tatsache, daß ich Reichsbeamter sei. Zu meinen Aufgabe gehöre es, die Rechtsform dieses Amtes als Amtsträger des Deutschen Reiches durch die Errichtung des «Reichsministeriums für Transport-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrswesen» herzustellen. Ferner wurde ich angewiesen, als geschäftsführender Generaldirektor der wiederherzustellenden Hauptverwaltung der Deutschen Reichsautobahn, -eisenbahn, - fernstraßen, -wasserstraßen, -kraftverkehr, -luftverkehr und der reichseigenen Volkswagenwerke zu fungieren. Die entsprechenden Anträge zur Übernahme dieser Ämter und Funktionen hätte ich umgehend beim Hochkommissar per Einschreiben mit Rückschein einzureichen. Nachdem diese Anträge vom Hochkommissariat angenommen waren, hatte ich auf Anweisung der US-Regierung am 12. September 1985 dem damaligen Regierenden Bürgermeister von Berlin, Herrn Eberhard Diepgen, im Beisein von Zeugen beider Seiten mein Ernennungsschreiben zu übergeben, der es ohne Kommentar annahm. Als Zeugen waren anwesend: Seitens des Senats von Berlin Herr Dr. Uwe Lehmann-Braun, seitens der Reichsbahn Herr Meese und Herr Hochfeld. Klageanweisung gegen die BRD durch das State Department Berlin Wegen der Untätigkeit und Ignoranz der Regierung der «Bundesrepublik Deutschland», der Regierung der «Deutschen Demokratischen Republik» und der Regierung des «Landes Berlin» betreffend die formelle Rechtsnachfolge des früheren Reichsverkehrsministers und des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsautobahn, - eisenbahn, -fernstraßen, -wasserstraßen, -kraftverkehr, -luftverkehr und der reichseigenen Volkswagenwerke in meiner (durch Beamtenrecht dienstverpflichteten) Person habe ich mich bei dem Sonderminister des US Department of State Berlin, Minister John C. Kornblum am 20. Oktober 1985 über das meiner Ansicht nach völker- und menschenrechtswidrige Gebaren derselben beschwert. Während der im November stattfindenden Tagung der «Gesellschaft für Deutschlandpolitik», an der teilzunehmen man mich aufgefordert hatte (s.u.), bestätigte mir gegenüber der Sonderminister des US Department of State Berlin in deutlich gesprochenen Worten die Rechtmäßigkeit der Ausübung der mir übertragenen Ämter durch meine Person. Sodann eröffnete er mir, daß ich hiermit dienstverpflichtet sei, zur Durchsetzung meiner sich aus der Amtsträgerschaft ergebenden Rechte und Forderungen den Klageweg zu beschreiten. Er fügte hinzu, es sei das Interesse der US-Regierung, den 1945 an die USA anheim gefallenen Staat Deutsches Reich durch eine rechtlich einwandfreie Rekonstruktion desselben wieder «loszuwerden». Die Bildung der Kommissarischen Reichsregierung durch den Generalbevollmächtigten des Deutschen Reiches Am 25. Februar 1987 wurde ich durch die Leiterin der Protokollabteilung des US Department of State Berlin, Mrs. Robinson, einbestellt und darüber informiert, daß es in Anbetracht der eintretenden Ereignisse in Deutschland und Berlin nun an der Zeit sei, eine «Kommissarische Reichsregierung» zu bilden. Mir wurde noch einmal deutlich gemacht, daß der Staat Deutsches Reich nicht untergegangen ist, sondern fortbesteht. Dieser Staat Deutsches Reich sei mit den nach Besatzungsrecht eingesetzten staatsähnlichen Verwaltungsgebilden BRD und DDR nicht identisch. Er sei jedoch handlungsunfähig, da er nach dem 22. Mai 1949 durch keine Regierung vertreten werde. Um die Handlungsfähigkeit wiederherzustellen, die im Interesse der Siegermächte liege, sei es nun meine Aufgabe, eine kommissarische Regierung zu bilden. Diese Not-Regierung habe bis zu einem von der Regierung der USA zu bestimmenden Zeitpunkt alle Funktionen einer verfassungsgemäß gewählten Regierung nebst allen vorgesehenen Geschäftsbereichen (Ministerien) provisorisch bereitzustellen. Maßgeblich seien dabei die Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919. Ferner wurde ich darüber aufgeklärt, daß ich für diese Aufgabe die nötige verfassungsmäßige Legitimation besitze, da ich als Reichsbahnbeamter zugleich Beamter des Staates Deutsches Reich sei. Die Reichsbahn in Berlin sei (wie oben bereits erwähnt) von den Siegermächten den Staatsverwaltungsgebilden BRD und DDR niemals zur Verwaltung übergeben worden, sondern stets in Eigentum und Verwaltung des Staates Deutsches Reich verblieben. Das Deutsche Reich sei jedoch von der Hauptsiegermacht USA 1944 beschlagnahmt worden. Diese Beschlagnahme gelte für das gesamte Reichsgebiet und das Reichsvermögen. Aber nur im Zusammenhang mit der Reichsbahn sei aufgrund des «Besonderen Status von Berlin» das Deutsche Reich derzeit (1987) handelndes Rechtssubjekt. Dies komme in der bereits erwähnten Tatsache zum Ausdruck, daß ich als Reichsbahnbeamter eben zugleich Beamter des Deutschen Reiches sei. Damit träfen zwei Gegebenheiten zusammen, die miteinander aus der Sicht der US-Regierung demnächst rechtlich relevant seien. In bezug auf meinen Status als Reichsbeamter sei festzuhalten, daß ich der Gerichtsbarkeit des Deutschen Reichs und damit der Reichsverfassung unterstehe. Zum anderen bestimme die Reichsverfassung, daß ich als Reichsbeamter im Falle eines Notstandes – wie einer Handlungsunfähigkeit der Reichsregierung – die Pflicht habe, die Reichsregierung in allen Belangen vor Ort zu vertreten. Dieser Zusammenhang trete nach dem Willen der US-Regierung jetzt in Kraft, indem mir der Auftrag erteilt werde, die besagte Kommissarische Reichsregierung zu bilden. Diese könne jedoch ein einzelner Minister weder einrichten noch leiten. Um den Auftrag zur Regierungsbildung dennoch erfüllen zu können, sei ich nunmehr rückwirkend zum 08. Mai 1985 als «Generalbevollmächtigter des Deutschen Reiches» dienstverpflichtet. Ich hätte mich rückwirkend zu dem genannten Zeitpunkt in einem doppelten Sinne selbst zu verstehen: eben als durch die USA Generalbevollmächtigter des Staates Deutsches Reich und zugleich als Reichsbeamter in der verfassungsgemäßen Pflicht zur Vertretung der nicht mehr vorhandenen Reichsregierung, welche Pflicht ich ja bereits als Reichsverkehrsminister zum Teil erfülle. Dies besagte: Der Reichsminister und Reichsbeamte in Personalunion, Wolfgang Gerhard Günter Ebel, hatte nunmehr das Amt des «Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich» als zeitweilige Oberste Reichsbehörde wie oben beschrieben auszuüben und die Reichsverwaltung in Handlung für den fehlenden Reichspräsidenten mit rückwirkender Kraft zum 08. Mai 1985 – bis zu dessen Neuwahl durch das gesamte Deutsche Volk – wie auch eine kommissarische Reichsregierung in Handlung für den fehlenden Reichskanzler zu übernehmen. Mir wurde aufgegeben, die entsprechenden Amtseide auf die geltende Reichsverfassung schriftlich zu leisten und dem Vorsitzführenden Militärstadtkommandanten der Alliierten Kommandantura Berlin zur Genehmigung vorzulegen. Somit nahm nicht das US-Hochkommissariat in Deutschland, sondern die Alliierte Kommandantura Berlin meinen Amtseid durch Empfangsbekenntnis an. Dennoch war ich mit der Annahme des Amtseides der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA gemäß Art. IV der SHAEF- Proklamation Nr. 1 (Proclamation No. 1 of Supreme Headquarter of Allied Expeditionary Forces, Europe) unterstellt. Meine Person wurde demnach also im Februar 1987 mit Wirkung zum 08. Mai 1985 durch den Vorsitzführenden Kommandanten der Alliierten Kommandantura Berlin zum Generalbevollmächtigten des Staates Deutsches Reich gegenüber der US-Regierung bestellt. Der nunmehrige Amtsträger des Deutschen Reiches, Wolfgang Gerhard Günter Ebel, hatte den oben beschriebenen Sachverhalt im Reichstagsgebäude in Berlin während der Tagung der «Gesellschaft für Deutschlandpolitik» am 15. November 1987 im Auftrag des US State Department Berlin in zuvor genehmigter Formulierung öffentlich mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam ich nach. (Siehe «Rede des Generalbevollmächtigten des Deutschen Reiches Wolfgang Ebel auf der 6. deutschlandpolitischen Tagung der Gesellschaft für Deutschlandpolitik im Reichstag in Berlin am 15. November 1987) Der Reichskanzler in der Verfassung Gemäß dem Reichswahlgesetz der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wird der Reichskanzler aus der Mitte des allgemein, geheim, gleich und unmittelbar gewählten Reichstags bestimmt. Der Reichskanzler führt den Vorsitz der Reichsregierung bestehend aus den Reichsministern, leitet die Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wurde, indem er zuvor seine Reichsminister benannt und der Reichspräsident diese Reichsminister durch Ernennungsurkunde auf die Reichsverfassung vereidigt hat. Das Staatsgebiet des Deutschen Reiches Gemäß Artikel 2 der geltenden Reichsverfassung besteht der Staat Deutsches Reich aus den 17 Reichsländern: (in alphabetischer Reihenfolge) Freistaat Anhalt, Freistaat Baden, Freistaat Bayern, Freistaat Braunschweig, Freistaat Lippe, Freistaat Mecklenburg-Schwerin, Freistaat Mecklenburg-Strelitz, Freistaat Oldenburg, Freistaat Preußen, Freistaat Sachsen, Freistaat Schaumburg-Lippe, Freistaat Thüringen, Freie Hansestadt Bremen, Freie Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Lübeck, Freier Volksstaat Württemberg und Volksstaat Hessen in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Das Staatsgebiet des Reiches wird mit Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 vom 25. Februar 1947 (Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. S. 262) in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gemäß Artikel VII § 9 Absatz e) Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces (SHAEF)-Gesetz Nr. 52 der USA vom 12. September 1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24 ff) definiert. Die Westmächte unter der Führung der USA haben mit Artikel I § 1 des mit der Besetzung des Deutschen Reiches in Kraft getretenen SHAEF- Gesetzes Nr. 52 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24 ff) schon am 12. September 1944, den Staat Deutsches Reich in Verbindung mit Artikel I § 1 des SHAEF-Gesetzes Nr. 1 der USA vom 12. September 1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 3) auf der Rechtsgrundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der Fassung vom 30. Januar 1933 mit seinen 17 Reichsländern, Gauen, Provinzen, Kommunen und Gemeinden zum Schutz aller Staatsbürger des Deutschen Reiches bis zum Friedensvertrag beschlagnahmt. Daraus ergibt sich der Anspruch der Siegermächte auf das gesamte so definierte Reichsgebiet. Der völkerrechtliche Begriff «Deutschland» wurde u.a. durch Artikel VII § 9 Absatz e) des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 als das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 definiert. Damit ist klargestellt, daß bis zu einem künftigen Friedensvertrag das so definierte Deutschland unstreitig als Besitz (Kriegsbeute) der USA angesehen werden muß. Im Auftrag der US Regierung hatte ich nunmehr dieses Deutschland in der Form des Staates Deutsches Reich als Kanzler der durch mich gebildeten kommissarischen Reichsregierung zu vertreten. Zur Staatsbürgerschaft der Deutschen Alle Staatsbürger des Deutschen Reiches, Reichsbeamte und Amtsträger des Deutschen Reiches auf der Rechtsgrundlage der geltenden Reichsverfassung unterliegen bis zum Friedensvertrag zwischen den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs unter der Führung der USA und dem handlungsfähigen Staat Deutsches Reich, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Artikels IV der fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA vom 12. September 1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1), weiterhin der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA. Weder kann die BRD noch konnte die DDR die Deutschen als ihre «Staatsbürger» bezeichnen. Daß beide staatsähnlichen Verwaltungsgebilde Personaldokumente ausstellen, hat nur einen verwaltungstechnischen Grund. Völkerrechtlich sind diese Dokumente nicht von Belang, sobald es im Interesse der Siegermächte liegt, die Tatsachen zur Geltung zu bringen, die sie selbst geschaffen haben, um sich durch einen Friedensvertrag oder ersatzweise durch das Kriegsrecht den Zugriff auf das Eigentum des Deutschen Reiches für die Zukunft zu sichern. Mit der Errichtung der kommissarischen Reichsregierung ist völkerrechtlich gesehen das Deutsche Reich wieder handlungsfähig. Damit ist bereits der im Ansatz illusorische Anspruch der BRD hinfällig, der Staat «Deutschland» in vermeintlicher Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches zu sein und den Deutschen eine Staatsbürgerschaft gewähren zu können. Im Gesetz über die Staatsangehörigkeit (StAG) heißt es (Fassung vom 1999) in §1: «Deutscher ist, wer ... die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt». Die kommissarische Reichsregierung ist von der US-Regierung ermächtigt, kraft ihrer Vertretungsvollmacht für die künftige verfassungsgemäß gewählte Regierung des Deutschen Reiches auf Antrag Personaldokumente für Deutsche auszustellen, die sich als deutsche Staatsbürger verstehen wollen. Berliner Personalausweise Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des „Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25. September 1990 (BGBl. II S. 1274 ff) in Verbindung mit der gesamten SHAEF- Gesetzgebung der USA, darf die bundesdeutsche, wie auch die Berliner Verwaltung und Justiz in Berlin weiterhin nur zu den gesetzlichen Bestimmungen unterhalb des fortbestehenden verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin und damit unterhalb des fortbestehenden Status quo handeln. Berlin ist nach dem Willen der USA auch weiterhin kein Land der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union. Der verfassungsrechtlich Besondere Status von Berlin, wie auch der Status quo selbst, besagt: Bis zum Friedensvertrag zwischen dem Staate Deutsches Reich und den Siegermächten unter der Führung der USA unterstehen auch die Regelungen der Reichsstaats- und Reichslandesangehörigkeit der gesetzgeberischen und vollziehenden Macht der USA. Alle deutschen Bewohner Berlins, die keine Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind, werden von deutscher Seite gegenüber den der Hauptbesatzungsmacht USA und damit auch völkerrechtlich gültig ausnahmslos durch den Kanzler der Kommissarischen Reichsregierung, Herrn Wolfgang Gerhard Günter Ebel, vertreten. Die Rechtsgrundlagen sind oben dargestellt. Im Jahre 1985 wurde durch den Senat von Berlin im Zuge einer Polizeireform die Behörde «Einwohnermeldeamt Berlin» errichtet. Die bisherigen Meldestellen wurden in das Einwohneramt integriert. Diese Maßnahme ist nach der internationalen Rechtslage ungültig. Sie stellt einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Der Berliner Senat hat sich damit Befugnisse angemaßt, die ihm durch die Siegermächte nicht zugestanden sind. Die tatsächliche Rechtslage wird durch den folgenden Vorgang vom 9. Juli 1991 sichtbar: Die Leiterin der Meldestelle beim Abschnitt 44 der Polizei in Berlin, Frau Sauer, hatte sich geweigert, den «Berliner Personalausweis» des in Personalunion Staatsbürger des Deutschen Reiches seit Geburt, Reichsbeamten seit dem 01. Mai 1965 auf Lebenszeit und Amtsträger des Deutschen Reiches seit dem 08. Mai 1985 auf Zeit, Wolfgang Gerhard Günter Ebel, in seiner Gültigkeit zu verlängern oder zu erneuern. Ein Bediensteter des US Office of Military Government Berlin erteilte dem Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich im US Headquarter mündlich die Anweisung, daß der «Berliner Personalausweis» mit der Nummer 4428694 des Wolfgang Gerhard Günter Ebel, ausgestellt am 02. Juni 1981 und verlängert am 29. Mai 1986 durch den Polizeipräsident in Berlin, zur Einziehung schriftlich zuzusenden sei. Dies wurde veranlaßt durch das für die Person des in Personalunion Staatsbürger des Deutschen Reiches, Reichsbeamten und Amtsträger des Deutschen Reiches Wolfgang Gerhard Günter Ebel 1991 sachlich zuständige und rechtlich zulässige US Militärgericht in Berlin gemäß Artikel IV der SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA vom 12. September 1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1). Dem zuständige US Militärrichter Judge Colonel King wurde der Ausweis von der Kanzlei des Generalbevollmächtigten des Deutschen Reiches mit Geschäftszeichen A I/2. I. 190-4-07/91 am 09. Juli 1991 per Einschreiben zugesandt und am 10. Juli 1991 durch das US Militärgericht in Berlin eingezogen. Gemäß dem Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin kann ausschließlich das durch die Alliierten zum 22. Mai 1949 bereinigte «Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz» vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) Anwendung finden. Somit kann «Deutscher» mit Wohnsitz in Berlin nur sein, wer Staatsbürger des Deutschen Reiches ist. Deutsche mit Hauptwohnsitz in Berlin sind nicht Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die von Berliner Behörden ausgestellten Bundespersonalausweise sind gemäß des Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin ungesetzlich. Berliner Bürger mit Bundespersonalausweis sind damit völkerrechtlich gesehen staatenlos. Im formalrechtlichen Sinne Deutsche Staatsbürger können sie nur sein, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch ein gültiges Ausweisdokument nachweisen. Dieser Rechtslage folgend, hat der SHAEF-Gesetzgeber USA zur Wahrung, dem Schutz und Fortbestand des verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin im Interesse der USA, Gelegenheit gegeben, daß die Deutschen in Berlin, die keine Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind, sich als Staatsbürger des Deutschen Reiches erklären können. Der durch den Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich eingesetzten Kommissarischen Reichsregierung und dem Büro des Kommissarischen Reichspräsidenten wurde die Ausstellung von gültigen Ausweisdokumenten des Deutschen Reiches genehmigt. Das Büro des Kommissarischen Reichspräsidenten wurde im Jahre 2000 von den USA nach der Auflösung des Amtes des «Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich» geschaffen (s. unten «Auflösung der Komm. Reichsregierung»). Neben Reichspersonalausweisen und Reichsreisepässen seitens des Kommissarischen Reichsministeriums des Innern und von Reichsführerscheinen seitens des Reichsverkehrsministeriums (Reichsministerium für Transport-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrswesen) als Gesetzgeber werden diese Personaldokumente durch die sachlichen zuständigen Behörden der 17 Reichsländer ausgestellt. Provisorische Regelung: Derzeit können diese Dokumente nur bei der Reichskanzlei im provisorischen Amtssitz des Reichskanzlers schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind zu richten an: Deutsches Reich Kommissarische Reichsregierung Der Reichskanzler Provisorischer Amtssitz Königsweg 1 1000 Berlin Zehlendorf (14163 Berlin) Die gültige Ausfertigung der Dokumente erfolgt bis auf weiteres ausschließlich durch den Reichskanzler. (Stand: 02.11.2001) Zur Frage der Währung Gemäß den Bestimmungen des «Londoner Protokolls» vom 12. September 1944 («The Conferences at Malta and Yalta, Germany, Zones of Occupation and Administration of ‹Greater Berlin›» S. 118 ff) wurde mit dem Gesetz Nr. 61 der US-Militärregierung – Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) – vom 20. Juni 1948 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe J S. 6 ff) die Einführung der Währung «Deutsche Mark» in der US Zone verkündet. Für die «Besondere Zone Berlin» erfolgte dies mit dem Gesetz Nr. 67 der US-Militärregierung – «Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld» – am 20. März 1949 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe O S. 51 ff), also erst nach dem Auszug der Siegermacht «Union der Sozialistischen Sowjet- Republiken (UdSSR)» aus dem Alliierten Kontrollrat für Deutschland und aus der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin. Diese Ereignisse führten am 23. Mai 1949 zur Einsetzung des besatzungsrechtlichen Verwaltungsmittels «Bundesrepublik Deutschland». Damit trat zugleich Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches ein. Ausgenommen von diesen Regelungen war und ist jedoch Berlin. Berlin war zu keinem Zeitpunkt ein Land der Bundesrepublik Deutschland oder Teil der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jetzigen Europäischen Union. Es besteht somit keine tragfähige Grundlage für die Einführung des Euro als Ersatz für die D-Mark. Sollte der Euro sich nicht im Interesse der US- Regierung auswirken, so besteht Anlaß zu der Annahme, daß die gegebenen und gültigen Vorschriften des Besatzungsrechts eingefordert werden. Kein Anlaß besteht hingegen zu der Annahme, daß die Siegermacht USA es hinnehmen werde, wenn die de facto und de jure abhängige Regierung des besatzungsrechtlichen Verwaltungsgebildes «BRD» die ihr im 4+2 Vertrag eingeräumte Gestaltungsfreiheit gegen deren Interessen wendet. Groß-Berlin und sein völkerrechtlicher Status Auch heute ist ein «Land Berlin» nach der Rechtslage, wie sie von den Bestimmungen des «Übereinkommens zur Regelung Bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin» vom 25. September 1990 (BGBl. II S. 1274 ff) definiert wird, nicht Bestandteil der «Bundesrepublik Deutschland». Es besteht von dem hier eingenommenen Standpunkt aus der Fakt, daß das besatzungsrechtliche Mittel «Bundesrepublik Deutschland» in Groß-Berlin weiterhin über keine Souveränität verfügt. Die Gesetze, die durch das besatzungsrechtliche Mittel «BRD» erlassen werden, bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung in Berlin stets eines förmlichen Geltungsbeschlusses des Senats, der seinerseits das besatzungsrechtliche Mittel zur Verwaltung von Groß-Berlin darstellt. Berlin besteht als der anfangs benannte «besondere verfassungsrechtliche Status quo ante» des Deutschen Reiches unter den gegebenen Umständen des Besatzungsrechts fort. Damit ist Berlin nach wie vor die Regierungshauptstadt des Staates Deutsches Reich und zugleich Landeshauptstadt der aufgelösten Republik Preußen. Seit dem 25. Februar 1987 ist Berlin nunmehr auch Hauptstadt des Reichslandes «Freistaat Preußen», Provinzialhauptstadt der preußischen Provinz und Stadtgemeinde Berlin, sowie der Sitz des preußischen Kommunalverbandes der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin. Bisher wird das diesen Dokumenten zugrundeliegende Interesse der Siegermächte von diesen noch nicht geltend gemacht: Eine offizielle Richtigstellung der einseitigen Auffassungen der BRD-Organe ist öffentlich bisher nicht erfolgt. Wann und inwieweit der reale Sachverhalt de facto auch für die untergeordneten Organe der Bundesrepublik sichtbar wird, hängt davon ab, wie die Verhältnisse sich, u.a. aufgrund rechtshängiger internationaler Klagen, weiter entwickeln. Weitere Entwicklungen Am 06. Januar 1999 wurde durch ein Vier-Augen-Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der US Embassy Berlin und Wolfgang Gerhard Günter Ebel als dem Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich festgestellt, daß die Grundlage der Arbeit der Kommissarischen Reichsregierung auch unter dem gegebenen Anschein der äußeren Umstände völkerrechtlich gesichert sei. Nun müsse aber die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches auch festgestellt werden. Dazu wurde folgendes ausgeführt: Die Streichung des Artikels 23 aus dem besatzungsrechtlichen Mittel «Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland» am 17. Juli 1990 in Paris, der als Rechtsakt der Vier Mächte anzusehen sei, habe unmittelbar die Handlungsunfähigkeit und damit den Untergang des besatzungsrechtlichen Mittels «Bundesrepublik Deutschland» zur Folge gehabt. Es sei aber nicht Sache der Siegermächte, dies geltend zu machen. Vielmehr habe die Kommissarische Reichsregierung zwecks Auflösung der handlungsunfähigen «Bundesrepublik Deutschland» bei einem bestimmten Gericht in den USA eine Klage einzureichen. (Diese Klage liegt dem für zuständig erklärten US-Gericht bereits vor.) Um den damit eingeleiteten Vorgang völkerrechtlich abzusichern, müsse zuvor die Auflösung der vom Generalbevollmächtigen des Deutschen Reiches gebildeten Kommissarischen Regierung vollzogen werden. Auflösung der Kommissarischen Reichsregierung Am 27. September 2000 erfolgte schließlich die Anweisung des US Department of State Berlin, daß das Amt des Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich aufgehoben ist. Die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers seien gemäß der Reichsverfassung nunmehr durch zwei Personen auszuüben. Alle Mitarbeiter, die durch den «Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich» auf die Reichsverfassung vereidigt wurden, seien durch den «Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich» zu entlassen. Dies sei die letzte Amtshandlung des Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich. Die Amtsträger der Geschäftsbereiche der Regierung seien dann durch die nunmehr direkt handlungsfähige Spitze der Reichsregierung, also durch den Reichskanzler – bisher in Personalunion mit dem «Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich» - neu zu besetzen und durch den Reichspräsidenten zu vereidigen und zu ernennen. (Siehe unten) Ferner habe der Reichskanzler für seine kommissarische Reichsregierung einen Sonderbotschafter bei den Vereinten Nationen zu benennen. Der Reichspräsident habe diesen Sonderbotschafter verfassungsgemäß mit allen Formalien zu ernennen. Diesen Anweisungen folgend ist das bisher tätige Büro des Kommissarischen Reichspräsidenten, der bisher tätige Vorstand des Kommissarischen Reichstages, die bisher tätige Kommissarische Reichsregierung und alle bisher eingerichteten Behörden des Deutschen Reiches unter der Rechtshoheit des Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich mit Wirkung zum 09. November 2000 mittags 12.00 Uhr MEZ aufgelöst worden. Die Neubildung der eigenständigen kommissarischen Reichsregierung durch den Reichskanzler Chef der Reichskanzlei und kommissarischer Reichskanzler auf Zeit ist der seit dem 01. Mai 1965 zum Staate Deutsches Reich in einem öffentlich- rechtlichen Beamten- und Dienstrechtsverhältnis stehende Reichsbeamte auf Lebenszeit Wolfgang Gerhard Günter Ebel. Er untersteht der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA. Der gemäß Artikel IV der fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1) dienstverpflichtete Reichsbeamte Wolfgang Gerhard Günter Ebel wurde am 05. Januar 1939 in Berlin-Neukölln in der preußischen Gebietskörperschaft von Groß-Berlin als Staatsbürger des Deutschen Reiches geboren. Die Dienstverpflichtung zum Reichskanzler erfolgte durch die USA mit Wirkung zum 08. Mai 1985. Der durch den Willen der USA an die Person Wolfgang Gerhard Günter Ebel gebundene und durch sie beauftragte Geschäftsführer des Gesamtministeriums (Reichskanzlei) ist somit weiterhin der amtierende Reichskanzler und Chef der Kommissarischen Reichsregierung. Diese Bindung gilt nach der Bestimmung des US Department of State Berlin bis zum Vollzug von allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen zum Reichstag des Deutschen Reiches. Der Erlaß zur Abhaltung der Wahl werde zum gegebenen Zeitpunkt auf Veranlassung der USA und unter der Aufsicht und Kontrolle der Vereinten Nationen erfolgen. Als Sitz der kommissarischen Reichsregierung wurde von den USA der provisorische Amts- und Amtswohnungssitz des Reichskanzlers bestimmt. Es handelt sich um eine Liegenschaft, die kraft Artikel I § 1 durch das Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces (SHAEF) Gesetz Nr. 52 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl., Ausgabe A, S.24 ff) zu dem seitens der USA beschlagnahmten Sondervermögen des Deutschen Reiches (Reichseisenbahnvermögen) gehört. Die Anschrift lautet: Kanzlei der Kommissarischen Reichsregierung, Königsweg 1 in 1000 Berlin-Zehlendorf 1 (14163 Berlin). Als Reichskanzler hat Wolfgang Gerhard Günter Ebel außerdem folgende Verfassungsämter als Reichskanzler in Personalunion provisorisch wahrzunehmen: • das Amt «Präsident des Kommissarischen Reichsgerichts» mit provisorischem Amtssitz in Berlin; • das Amt «Geschäftsführender Generaldirektor» der Hauptverwaltung Deutsche Reichsautobahn, -eisenbahn, -fernstraßen, - wasserstraßen, -kraftverkehr, -luftverkehrs des reichseigenen Volkswagenwerkes; • das Amt «Reichsminister für Transport-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrswesen» in Rechtsnachfolge für den früheren Reichsverkehrsminister Dr. Ing. Julius Dorpmüller. Herr Wolfgang Gerhard Günter Ebel nimmt diese Ämter einerseits als Beauftragter der Besatzungsbehörden im Sinne des fortbestehenden «Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin», andererseits als gesetzlicher Vertreter des Staates «Deutschen Reich» wahr. Er steht der gesamten Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der Verwaltung und Gerichtsbarkeit des Landes Berlin exterritorial gegenüber. Der Auftrag zur Führung und Wahrung dieser Ämter durch Herrn Wolfgang Gerhard Günter Ebel endet erst, wenn auf Veranlassung der USA durch die Vereinten Nationen das Deutsche Volk dem Staate Deutsches Reich die Verfassungsorgane auf die verfassungsgemäße Weise erneuert hat. Anmerkung: Dies soll nach einer Äußerung des für die Übermittlung der obigen Regelungen zuständigen Beamten des US Department of State noch vor der Proklamation der «Vereinigten Staaten von Europa vom Atlantik bis zum Ural» erfolgen. Die neue Kommissarische Reichsregierung: Reichspräsident: Herr W. Martin U. Schneider Reichskanzler: Herr Wolfgang Gerhard Günter Ebel Reichtagspräsident: NN (im Vorgang der Amtseinsetzung) Zu Mitgliedern der Kommissarischen Reichsregierung wurden seit dem 9. November 2000, Mittags 12 Uhr, vom Reichskanzler des Deutschen Reiches benannt und vom Reichspräsidenten Herrn Wolfgang Martin Ulrich Schneider ernannt sowie vereidigt: Die Reichsregierung im Gesamtministerium der Reichskanzlei Reichskanzler Herr Wolfgang Gerhard Günter Ebel Stellvertreter des Reichskanzlers z. Zt. unbesetzt Büroleiter der Reichskanzlei Staatssekretärin Frau Marina Werner Reichsminister des Auswärtigen Frau Ingrid H. A. Schlotterbeck Stellv. Reichsminister des Auswärtigen z. Zt. unbesetzt Reichsminister des Innern Herr Andreas Vellmer Stellv. Reichsminister des Innern z. Zt. unbesetzt Reichsminister der Finanzen Herr Helmut R. H. Müller Stellv. Reichsminister der Finanzen Herr Bernd M. Brennführer Reichswirtschaftsminister Herr Rolf Schlotterbeck Stellv. Reichswirtschaftsminister z. Zt. unbesetzt Hier folgt Dienstsiegel, Unterschrift, Der Reichskanzler Wolfgang Gerhard Günter Ebel 9. November 2000 Siehe auch vom 04.10.2006: www.bfed.dk/will_reichskanzler_ebel_zurueck_zum_versailler_diktat.doc .